Satzung

Bürgerzentrum Engelshof e. V.

Vom 23.05.1976
in der geänderten Fassung vom 26.05.2006
§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Bürgerzentrum Engelshof“. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Köln eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Köln-Porz (Ensen-Westhoven).

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins
  • (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
    „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  • (2) Zweck des Vereines ist:
    – die Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge.
    – die Förderung der Erziehung, Berufs- und Erwachsenenbildung im Sinne einer politischen und kulturellen
    Emanzipation für Menschen aller Alterstufen.
    – die Erhaltung des Engelshofes nach denkmalpflegerischen Aspekten,
    – dies insbesondere durch Übernahme der Trägerschaft und den Betrieb des sozio-kulturellen Zentrums Engelshof.
§ 4 Finanzen

Die Finanzen des Vereins setzen sich zusammen aus:
a.) den Mitgliedsbeiträgen
b.) den Spenden
c.) Zuwendungen der öffentlichen Hand

§ 5 Mitglieder

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, den Zweck des
Vereins zu fördern. Die Aufnahme von Mitgliedern bestätigt der Vorstand des Vereins. Bei Nichtbestätigung
entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch schriftliche Erklärung
eines Mitgliedes an den Vorsitzenden oder durch Ausschluss. Ein Mitglied Kann durch Beschluss des Vorstandes
ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse
des Vereins). Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet.
Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seinen Verpflichtungen dem Verein
gegenüber zu erfüllen. Gegen den Ausschluss kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden,
der Einspruch wird schriftlich beim Vorstand hinterlegt. In diesem Falle wird die Mitgliedschaft bis zur nächsten
Mitgliederversammlung eingefroren. Der Ausschluss eines Mitgliedes muss auf der Mitgliederversammlung
bekanntgegeben werden.

§ 6 Organe und Beirat
  • (1) Organe des Vereins sind:
    a.) die Mitgliederversammlung
    b.) der Vorstand
    c.) die Revisoren
  • (2) Der Verein richtet einen Beirat ein. Der Beirat hat beratende Funktion. Näheres regelt eine Beiratsordnung.
§ 7 Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus mindestens 5 Mitgliedern zusammen und zwar:
a.) dem Vorsitzenden
b.) zwei Stellvertretern des Vorsitzenden
c.) dem Schatzmeister
d.) dem Schriftführer

Darüber hinaus kann der Vorstand um eine von der Mitgliederversammlung festzulegende Anzahl von Beisitzern
erweitert werden. Je zwei Vorstandsmitglieder haben Vertretungsbefugnis, darunter immer einer der Vorsitzenden.
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis
zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
Der Vorstand bestätigt die Aufnahme der Mitglieder.

Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden grundsätzlich
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
ist der Vorstand durch Neuwahlen zu vervollständigen. In diesem Falle muss der Restvorstand eine
Mitgliederversammlung einberufen.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr zur Beschlussfassung vorliegenden Anträge, insbesondere über:
a.) Wahl des Vorstandes der Mitgliederversammlung
b.) die Geschäftsordnung und Geschäftsordnungsänderungen
c.) die Entlassung des Vorstandes nach Erstattung der Berichte der Revisoren
d.) die Wahl des Vorstandes und der Revisoren
e.) die Festlegung der Mitgliederbeiträge
f.) den Verblieb oder den Ausschluss eines Mitgliedes

Im Geschäftsjahr müssen zwei Mitgliederversammlungen stattfinden, und zwar im ersten und im dritten Quartal
je eine. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes die
Einberufung verlangt. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch schriftliche Einladungen mindestens
zwei Wochen vor dem Versammlungstermin mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
Beschlüsse werden von den anwesenden Mitgliedern durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse bedürfen der
Beurkundung. Sie müssen vom Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung unterzeichnet werden.

§ 9 Revisoren

Er werden drei Revisoren gewählt. Den drei Revisoren ob liegt die Prüfung der Kassengeschäfte sowie die
Einhaltung der Ziele des Vereins. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt und sind nur der
Mitgliederversammlung verantwortlich.

§ 10 Abstimmung

Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegensteht, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
erschienenen Mitglieder wirksam. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen,
so müssen mindestens fünf Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen. Auch der Versammlungsleiter
kann bestimmen, dass eine Abstimmung geheim erfolgen soll. Wahlen müssen geheim durchgeführt werden.

§ 11 Satzungsveränderungen

Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens 1/5 der Mitglieder gestellt
werden. Diese Anträge müssen zwei Monate vor der nächsten Mitgliederversammlung den Mitgliedern
bekanntgegeben werden. Die Mitglieder können hierzu ihren Standpunkt und Änderungsvorschläge bis
zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einreichen. Dem Antrag ist stattgegeben,
wenn in der Mitgliederversammlung 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 3/4 dem Antrag zustimmen.
Sollte die erforderliche Zahl von Mitgliedern nicht anwesend sein, so muss die Mitgliederversammlung
einen anderen Abstimmungstermin nach 14 Tagen, jedoch innerhalb von drei Monaten festsetzen.
Wenn bei dieser Mitgliederversammlung wiederum 2/3 der Mitglieder nicht anwesend sind, so tritt die
Satzungsänderung in Kraft, wenn 3/4 der abgegebenen Stimmen der Satzungsänderung zustimmen.

§ 12 Hausordnung

Die Beziehung zwischen Benutzern und Verein regelt eine von beiden gemeinsam erarbeitete Hausordnung.

§ 13 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 14 Mittelverwendung
  • (1) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.
  • (2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 15 Vermögensverwendung bei Auflösung

Bei Auflösung, Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereines
an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Kreisgruppe Köln, zwecks Verwendung zur Förderung
der Jugendpflege und Jugendfürsorge.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung
der Auflösung zustimmen und mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend sind. In allen anderen Fällen ist eine
zweite Versammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne
Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann. In der Einladung zur zweiten
Versammlung ist auf diesen Sachverhalt hinzuweisen.

§ 17 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Köln
Die Satzung wurde auf der Gründerversammlung am 23.05.1976 angenommen.
1. Änderungen auf der Mitgliederversammlung am 11.05.1984
2. Änderungen auf der Mitgliederversammlung am 24.01.1992
3. Änderungen auf der Mitgliederversammlung am 26.05.2006